Satzung der "Schleswig-Hosteinischen Strafverteidigervereinigung e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung" und fügt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V." hinzu. Sitz des Vereins ist in Kiel, die Eintragung soll in das Vereinsregister des AG Kiel erfolgen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Vertretung der Interessen der Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger sowie die Behandlung aller die Strafverteidigung berührenden Fragen, insbesondere durch
- gemeinsame berufliche und wissenschaftliche Fortbildung,
- interdisziplinärer Erfahrungsaustausch,
- Förderung einer professionellen Streitkultur,
- Einflussnahme auf Gesetzgebungsorgane, Ministerien, Behörden, Verbände,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- solidarische Hilfe in Straf- und Standesverfahren,
- Unterstützung der in Schleswig-Holstein eingerichteten Strafverteidigernotdienste.
- Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet. Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- alle in Schleswig-Holstein zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen.
- Personen, die sich Verdienste um das Strafrecht erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge jedoch befreit.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und mit der Erklärung zu verbinden, wie lange und vor welchen Gerichten in Schleswig- Holstein die Zulassung besteht und dass die Satzung anerkannt wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversamm-lung angerufen werden kann.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Verteidigungsbefugnis oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober des lfd. Jahres erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn durch das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
In den Fällen, in denen Ausschlussgrund nicht ein Beitragsrückstand ist, kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Aufnahmemonat folgenden Monat und wird bei Aufnahme während des Geschäftsjahres nach Monaten berechnet. Der Beitrag für das restliche Geschäftsjahr wird im folgenden Monat nach dem Aufnahmemonat fällig. Der Jahresbeitrag wird zum 31.3. eines Kalenderjahres fällig.
Für neu zugelassene Kollegen ermäßigt sich der Beitrag innerhalb der ersten 2 Zulassungsjahre um die Hälfte des regulären Beitrags.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Tätigkeit des Vereins. Sie ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- die Erteilung von Entlastungen,
- die Wahl des Vorstandes,
- Beitragsfestsetzungen,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Entlastung des Vorstandes kann nur nach vorangegangener Prüfung des Jahresabschlusses durch 2 Kassenprüfer erfolgen, die durch die Mitgliederversammlung bestellt werden.
Der Vorstand wird im Block gewählt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt Einzel- und Geheimwahl.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 21Tagen schriftlich einberufen, wobei die Einladung auch mittels Fax oder E-Mail erfolgen kann. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und soll möglichst im 1. Quartal des Jahres erfolgen.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das in der Regel vom Schriftführer und dem oder der Vorsitzenden, ersatzweise von 2 anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Änderung der Satzung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 1/10 der Mehrheit der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus 5, höchstens aus 7 Mitgliedern. Im Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:
- Vorsitzender,
- Stellvertreter,
- Schatzmeister
- Schriftführer,
- mindestens 1 Beisitzer.
Der Stellvertreter kann auch die Aufgaben eines Schatzmeisters oder Schriftführers übernehmen.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister, wobei jeder für sich allein vertretungsbefugt ist. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeglicher Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand tritt mindestens 1 Mal jährlich zusammen. Der/die Vorsitzende hat ihn auch einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein, die von dem oder der Vorsitzenden geleitet wird.
§ 10 Korrespondenz
Die Korrespondenz des Vorstandes mit seinen Mitgliedern soll möglichst per E-Mail oder Fax erfolgen.
Beitrittsanträge und Austrittserklärungen sind dagegen nur schriftlich mit Originalunterschrift wirksam. E-Mail genügt in diesen Fällen nicht.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auf-lösung des Vereins beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die „Hamburger Strafverteidi-gervereinigung". Falls diese nicht mehr besteht, geht das Vermögen an die „Vereinigung Berliner Strafverteidiger". Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren, welche die Liquidation schnellstmöglich durchzuführen haben.
29. August 2005