Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.2.2007
Mandat und Kollegialität - Richtlinien zum kollegialen Umgang:
In erster Linie ist der Verteidiger dem Mandanten verpflichtet und nicht der Kollegialität. Das soll auch so bleiben. Aber gerade im Interesse des Mandanten ist es bei der Beaufragung mehrerer Rechtsanwälte sinnvoll, möglichst früh untereinander eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen. Denn die mit einem Verteidigerwechsel oder mit der Beauftragung eines zusätzlichen Verteidigers verbundenen Hoffnungen des Mandanten sind nicht immer realistisch und stets mit zusätzlichen Kosten verbunden. Andererseits kann ein solcher Wechsel oder zusätzliche Beauftragung im Einzelfall durchaus geboten sein, z.B. bei atmosphärischen Störungen in der Mandatsbeziehung oder bei erforderlichen Fachkenntnissen auf Seiten des Verteidigers.
Vor diesem Hintergrund meinen die in der Strafverteidigervereinigung organisierten Verteidiger und Verteidigerinnen, dass die standesrechtlichen Bestimmungen den Umgang der Anwälte nur unzureichend regeln. Die in der Strafverteidigervereinigung organisierten Verteidiger und Verteidigerinnen ergänzen deshalb die berufsrechtlichen Regelungen im Interesse der Mandanten und eines sachgerechten kollegialen Verhältnisses mit dem folgenden Verhaltenskodex, wissend, dass es sich dabei nur um eine Niederschrift ihres Selbstverständnisses handelt, nicht um einklagbare Vorschriften, und dass es sich bei den Verhaltsregeln nicht um unumstößliche Dogmen handelt. Ausnahmsweise kann eine Abweichung daher begründet sein, z.B. wegen Sprachschwierigkeiten des Mandanten oder weil eine Abweichung vom Verhaltenskodex vom Mandanten ausdrücklich gewollt wird.
1.) Erfährt der Verteidiger, dass bereits ein Kollege beauftragt ist, informiert er diesen frühestmöglich, spätestens nach dem ersten Mandatsgespräch.
Mit dem Mandanten wird zunächst abgeklärt, ob sich sein Wunsch nach Beauftragung auf ernste Störungen im bisherigen Mandatsverhältnis stützt oder beispielsweise (nur) darauf, dass Familie, Bekannte oder Freunde den Anwaltswechsel wünschen oder vorschlagen, ohne dass es eine solche Störung im Mandat bislang gibt. Der Hinweis auf doppelte Kosten, die dann bezahlt werden müssen, kann in solchen Fällen nachhaltig gegeben werden.
2.) Die Verpflichtung zur frühestmöglichen Kontaktaufnahme besteht auch dann, wenn ein Kollege für den Mandanten in einem anderen Verfahren tätig ist, insbesondere wenn eine Beiordnung als Pflichtverteidiger beabsichtigt oder zumindest zu erwarten ist.
3.) Der Erstkontakt zu dem Kollegen soll persönlich oder fernmündlich und nur ausnahmsweise schriftlich erfolgen.
4.) Beabsichtigt der Mandant das Mandat zu dem bereits tätigen Anwalt zu beenden, soll der Mandant gebeten werden, die Kündigung selbst vorzunehmen.
5.) Nach Möglichkeit soll zwischen den Anwälten und dem Mandanten Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise erzielt werden, wer das Mandat und in welcher Form weiter bearbeitet.
6.) Konflikte sollen innerhalb der Strafverteidigervereinigung unter Beteiligung des Vorstandes beigelegt werden.
Berichterstatter Ralph Gübner, Kiel
gez. Marberth-Kubicki